Empfiehlt sich eine weitere Anwältin/Anwalt?

 

Reicht ein Anwalt (meist der des solventeren Partners)  aus?

 

Kennen Sie die Redewendung: „Wessen Brot ich ess, dessen Lied ich sing“?

 

Anwälte sind gesetzlich verpflichtet, nur ihrer eigenen Partei mit Rat und Beistand zur Seite zu stehen. Die Vertretung beider Ehegatten stellt eine gefährliche Gradwanderung für die Anwaltschaft dar.

 

Dies wird durch den Wortlaut des § 356 Strafgesetzbuch deutlich. In Absatz 1 heißt es:

 

„Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft an­vertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Bei­stand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren be­straft.“

 

Anwälte sind daher ausschließlich ihren eigenen Mandanten verpflichtet mit Rat und Bei­stand zur Seite zu stehen. Würden sie gleichzeitig auch noch die andere Partei beraten, kämen sie leicht in einen Konflikt aufgrund widerstreitender Interessen.

 

Für den Ehepartner, der nicht oder noch nicht anwaltlich vertreten ist, empfiehlt sich daher zur Abklärung möglicher Fallstricke, zumindest eine Erstberatung bei einem unabhängigen Rechtsanwalt eigener Wahl in Anspruch zu nehmen.

 

In der Erstberatung kann schnell geklärt werden, ob tatsächlich nur ein Anwalt für die Einleitung des Scheidungsverfahrens notwendig ist, oder ob es zur Vermeidung rechtlicher Nachteile sinnvoll ist, eine eigene Anwältin/Anwalt zu beauftragen.

 

© Rechtsanwältin Sabine Mayer.

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