|
Nicht erwerbstätige oder gering verdienende Ehefrauen sind in den wenigsten Fällen in der Lage, die mit einem Scheidungsverfahren verbundenen Kosten für die Rechtsanwältin / Rechtsanwalt sowie die Gerichtskosten zahlen zu können. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, diese Kosten finanzieren zu können.
a) Prozesskostenvorschuss
§ 1360 a BGB Absatz 4 regelt den Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses zur Finanzierung des eigenen Scheidungsverfahrens oder eines Strafverfahrens gegen den anderen Ehegatten:
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
Voraussetzung ist natürlich, dass der andere Ehegatte finanziell in der Lage ist, die Verfahrenskosten für den anderen Ehegatten zu finanzieren.
b) Verfahrenskostenhilfe in familiengerichtlichen Verfahren
Als Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) bei familienrechtlichen Verfahren bezeichnet man die staatliche Finanzierung der Verfahren für Bürger, die aus eigenen Mitteln einen Prozess nicht führen könnten.
§ 114 Abs. 1 lautet: Eine Partei, die nach ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Koten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint
.
Neben der nachzuweisenden Bedürftigkeit in einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfolgt eine gerichtliche Vorprüfung der Erfolgsaussicht des zu führenden Prozesses, denn die PKH/VKH wird nur bei ausreichender Erfolgsaussicht gewährt. Ferner darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen, das heißt, eine verständige Partei würde ihr Recht in gleicher Weise auch ohne PKH/VKH geltend machen.
Die VKH deckt auch in familiengerichtlichen Verfahren die Kosten des Gerichtsverfahrens und der eigenen Anwältin/Anwalt ab.
Verfahrenskostenhilfe muss beantragt werden. Üblicherweise haben Anwälte entsprechende Formulare zur Hand, die von Ihnen als Beteiligte ausgefüllt und zusammen mit den notwendigen Nachweisen zusammen mit dem Scheidungsantrag an das zuständige Familiengericht geschickt werden können.
Bereits in dem Erstgespräch können Sie Ihre Anwältin/Anwalt bitten, dass sie/er ausrechnet, ob Ihnen VKH zusteht, oder nicht. Hierzu sollten Sie alle notwendigen Einkommens- und Vermögensnachweise mitbringen sowie die Höhe ihrer monatlichen Belastungen wie Miete, Versicherungen, Unterhalt, Darlehen. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe, insbesondere die ratenfreie Bewilligung, ist von vielerlei Faktoren abhängig.
In manchen Fällen wird es Ihrer Anwältin/Anwalt nicht möglich sein, zu beurteilen, in wie weit Ihnen VKH bewilligt wird oder nicht. In diesen Fällen sollte sicherheitshalber VKH beantragt werden. Die zuständige Rechtspflegerin/Rechtspfleger prüft dann im Detail, ob und wie VKH bewilligt werden kann.
c) Beratungshilfe
Wird gemäß § 1 Beratungshilfegesetz Personen gewährt, die aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts, bsp. eine Erstberatung, zu finanzieren.
Damit vermieden wird, dass es zu Missverständnissen kommt und der Anwalt seine Gebührenrechnung gegen Sie und nicht gegen die Staatskasse geltend macht, ist es sinnvoll, den Beratungshilfeschein schon anlässlich des Erstberatungstermins bei dem Anwalt vorzulegen.
Beratungshilfescheine werden auf Antrag von dem Amtsgericht ausgestellt, in dessen Bezirk Sie wohnen. Auch hierzu ist es notwendig, dass Sie alle notwendigen Einkommens- und Vermögensnachweise vorlegen sowie die Höhe der monatlichen Belastungen wie bsp. Miete, Versicherungen, Unterhalt, Darlehen etc. |