Überschuldeter Unterhaltsschuldner

 

Unterhaltsverpflichtete können aufgrund geringer Einkünfte und vorrangiger Pfändungen unpfändbar sein gemäß § 850 c ZPO. Die in § 850 c ZPO enthaltenen Pfändungsfreigrenzen für Schuldner gelten für „normale“ Gläubiger.

Dabei richtet sich die Höhe der monatlichen Pfändbarkeit einer Person zum einen nach der Höhe des Nettoeinkommens, zum anderen nach der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen.

 

Bei Null Unterhaltsverpflichtungen beträgt die Pfändungsfreigrenze monatlich aktuell    989,99 €. Dies bedeutet, dass Schuldner mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 989,99 € und keiner Unterhaltsverpflichtung unpfändbar sind. Dieser Betrag muss jedem Schuldner zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben.

 

Schuldner mit einer Unterhaltsverpflichtung sind nach der augenblicklich geltenden Pfändungstabelle unpfändbar bis zu einem Einkommen in Höhe von 1.359,99 €.

 

Schuldner mit zwei Unterhaltsverpflichtungen sind danach unpfändbar für „normale“ Gläubiger bis zu einer Einkommenshöhe von 1.569,99 €.

 

Viele Unterhaltsberechtigte lassen sich an dieser Stelle schon entmutigen, weil sie der Auffassung sind, diese Pfändungsgrenzen würden auch für Unterhaltsansprüche gelten.

 

Gerade wegen möglicher Unterhaltsansprüche wurde aber die Pfändungstabelle vom Gesetzgeber so angelegt, dass sich die Pfändbarkeit von Schuldnern an der Zahl ihrer Unterhaltsverpflichtungen ausrichtet.  

 

§ 850 d ZPO bietet Unterhaltsberechtigten damit einen größeren Eingriffsbereich in den pfändbaren Einkommensanteil, als anderen Gläubigern. Hier kann eine Pfän­dung von laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüchen sowie wegen rückständigen gesetzlichen Unterhalts aus dem letzten Jahr vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unterhalb der Pfändungsfreigrenze erfolgen bis zur Höhe des notwendigen Selbstbehalts.

 

Man nennt dies eine Pfändung in den „Vorrechtsbereich“ des Schuldners.

 

§ 850 d ZPO: „Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, ….. zustehen, sind das Arbeitseinkomen und die in    § 850 a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850 c bezeichneten Beschränkungen pfändbar.“

 

Dieser Vorrechtsbereich ist nach oben gedeckelt mit der Höhe des pfändbaren Betrages nach der Pfändungstabelle für normale Gläubiger.

 

Nach unten ist der Vorrechtsbereich begrenzt auf den „notwendigen Selbstbehalt“ für den Unterhaltsschuldner.

 

Die Höhe des notwendiges Selbstbehalts variiert und ist abhängig von der Frage, ob die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern bestehen, ob die Unterhaltsansprüche gegen verheiratete oder geschiedene Ehegatten bestehen, und schließlich variiert der Selbstbehalt von Oberlandesgericht zu Oberlandesgericht.

 

Im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. beträgt der aktuelle notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern  bzw. so genannten "privilegierten" Volljährigen (bsp. Abiturienten) bei erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern 950,00 € und 800,00 €  bei nicht Erwerbstätigen. Gegenüber  geschiedenen Ehegatten beträgt der aktuelle  Selbstbehalt 1.050,00 €.


Anhand einer Skizze soll die Pfändung in den Vorrechtsbereich verdeutlicht werden:

 

Beispiel: Erwerbstätiger alleinstehender Unterhaltsschuldner mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei minderjährigen Kindern und weiteren Gläubigern, die bereits vorrangige Lohnpfändungen ausgebracht haben.

 

 

Nettolohn: bsp. 1.600,00 €        Pfändungsgrenze für „normale“ Gläubiger

                                              bei 2 Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners: 15,01 €

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Vorrechtsbereich: 1.584,99 €

 

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notwendiger Selbstbehalt                      950,00 €  mindestens aber der fiktive

OLG Frankfurt/M                                                       sozialhilferechtliche Bedarf für

gegenüber minderjährigen                                      den Unterhaltsschuldner und für

Unterhaltsgläubigern                                                seine Unterhaltsberechtigten                     

 

 

Die Skizze verdeutlicht, dass bei einer Pfändung in den Vorrechtsbereich unter Umständen der Differenzbetrag zwischen dem Vorrechtsbereich und dem notwendigen Selbstbehalt, im vorliegenden Beispiel ein Betrag in Höhe von 650,00 € an Unterhaltsansprüchen vom Unterhaltsschuldner gepfändet werden können.

 

Nachdem die Höhe des Vorrechtsbereichs von verschiedenen variablen Faktoren abhängt, empfiehlt es sich hier, anwaltlichen Rat einzuholen, um genau ausrechnen zu lassen, in wie weit neben weiteren vorrangigen Gläubigern Pfändungen wegen Unterhaltsansprüchen möglich sind.

 

Wichtig: Lassen Sie sich nicht abschrecken von der Maßgabe, dass manche Unterhaltsschuldner Insolvenz beantragen. Unterhaltsforderungen, die vor dem Insolvenzantrag entstanden sind, fallen in die Insolvenz. Nicht aber laufende Unterhaltsansprüche. Hier gelten die selben Pfändungsfreigrenzen und damit die oben angestellten Ausführungen.

 

© Rechtsanwältin Sabine Mayer.

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