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Unterhaltsverpflichtete können aufgrund geringer Einkünfte und vorrangiger Pfändungen unpfändbar sein gemäß § 850 c ZPO. Die in § 850 c ZPO enthaltenen Pfändungsfreigrenzen für Schuldner gelten für normale Gläubiger.
Dabei richtet sich die Höhe der monatlichen Pfändbarkeit einer Person zum einen nach der Höhe des Nettoeinkommens, zum anderen nach der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen.
Bei Null Unterhaltsverpflichtungen beträgt die Pfändungsfreigrenze monatlich aktuell 1.029,99 . Dies bedeutet, dass Schuldner mit einem monatlichen Nettoeinkommen bis zu 1.029,99 und keiner Unterhaltsverpflichtung unpfändbar sind. Dieser Betrag muss jedem Schuldner zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben.
Schuldner mit einer Unterhaltsverpflichtung sind nach der augenblicklich geltenden Pfändungstabelle unpfändbar bis zu einem Einkommen in Höhe von 1.420,00 .
Schuldner mit zwei Unterhaltsverpflichtungen sind danach unpfändbar für normale Gläubiger bis zu einer Einkommenshöhe von 1.640,00 .
Viele Unterhaltsberechtigte lassen sich an dieser Stelle schon entmutigen, weil sie der Auffassung sind, diese Pfändungsgrenzen würden auch für Unterhaltsansprüche gelten.
Gerade wegen möglicher Unterhaltsansprüche wurde aber die Pfändungstabelle vom Gesetzgeber so angelegt, dass sich die Pfändbarkeit von Schuldnern an der Zahl ihrer Unterhaltsverpflichtungen ausrichtet.
§ 850 d ZPO bietet Unterhaltsberechtigten damit einen größeren Eingriffsbereich in den pfändbaren Einkommensanteil, als anderen Gläubigern. Hier kann eine Pfändung von laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüchen sowie wegen rückständigen gesetzlichen Unterhalts aus dem letzten Jahr vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unterhalb der Pfändungsfreigrenze erfolgen bis zur Höhe des notwendigen Selbstbehalts.
Man nennt dies eine Pfändung in den Vorrechtsbereich des Schuldners.
§ 850 d ZPO: Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten,
.. zustehen, sind das Arbeitseinkomen und die in § 850 a Nr. 1, 2 und 4 genannten Bezüge ohne die in § 850 c bezeichneten Beschränkungen pfändbar.
Dieser Vorrechtsbereich ist nach oben gedeckelt mit der Höhe des pfändbaren Betrages nach der Pfändungstabelle für normale Gläubiger.
Nach unten ist der Vorrechtsbereich begrenzt auf den notwendigen Selbstbehalt für den Unterhaltsschuldner.
Die Höhe des notwendiges Selbstbehalts variiert und ist abhängig von der Frage, ob die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern bestehen, ob die Unterhaltsansprüche gegen verheiratete oder geschiedene Ehegatten bestehen, und schließlich variiert der Selbstbehalt von Oberlandesgericht zu Oberlandesgericht.
Im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. beträgt der aktuelle notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern bzw. so genannten "privilegierten" Volljährigen (bsp. Abiturienten) bei erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern 950,00 (ab dem 01.01.2013 1.000,00 ) und 770,00 (ab dem 01.01.2013 immerhin 800,00 ) bei nicht Erwerbstätigen. Gegenüber geschiedenen Ehegatten beträgt der aktuelle Selbstbehalt 1.050,00 (ab dem 01.01.2013 wird er erhöht auf 1.100,00 ).
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