Unterhaltsgrundsätze OLG Frankfurt

Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt

Stand: 01.01.2011

Präambel

Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt am Main erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie orientieren sich an der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur und lehnen sich, soweit inhaltlich übereinstimmend, an den Wortlaut der Süddeutschen Leitlinien an.

Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Grundsätze ersetzt. 

 

 

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Düsseldorfer Tabelle 2013

Der Mindestunterhalt für Kinder wird in 2013 voraussichtlich nicht erhöht. Dies bedeutet, dass die Unterhaltsbeträge der aktuellen Düsseldorfer Tabelle weiter fortgelten.

Allerdings erhöhen sich die Selbstbehaltssätze ab dem 01.01.2013:

  • 1.000,00 € notwendiger Selbstbehalt  für Erwerbstätige
  • 1.100,00 € eheangemessener Selbstbehalt und Selbstbehalt bei Ansprüchen aus § 1615l BGB
  • 1.200,00 € angemessener Selbstbehalt (insbesondere gegenüber den nicht privilegierten volljährigen Kindern),
  • 1.600,00 € für den Selbstbehalt beim Elternunterhalt (gilt auch gegenüber Enkeln sowie gegenüber volljährigen Kindern, die bereits einmal Selbständigkeit erlangt hatten).

 

Wir haben im Nachfolgenden die aktuelle Düsseldorfer Tabelle fuer Sie bereitgestellt.  Bitte beachten Sie, daß die Einsichtnahme in die Düsseldorfer Tabelle eine fachliche Beratung durch eine/n Anwalt/Anwältin nicht ersetzen kann. Insofern rate ich zur Klärung des individuellen Einzelfalls immer zu einem Beratungsgespräch.

 

Zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle gehts hier.

 

Bundesjustizministerium: Güterrechtsreform

 Die Güterrechtsreform ist seit dem 01.09.2009 in Kraft.  In Zukunft wird berücksichtigt, wenn ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und diese Schulden während der Ehezeit getilgt wurden. Außerdem können unredliche Vermögensveschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten künftig besser verhindert werden.

 

Überschuldeter Unterhaltsschuldner

 

Unterhaltsverpflichtete können aufgrund geringer Einkünfte und vorrangiger Pfändungen unpfändbar sein gemäß § 850 c ZPO. Die in § 850 c ZPO enthaltenen Pfändungsfreigrenzen für Schuldner gelten für „normale“ Gläubiger.

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Sittenwidrigkeit von Eheverträgen

 

Haben Sie in einem Ehevertrag auf alle nachehelichen Unterhaltsansprüche verzichtet? Oder auf Ihren Anspruch auf Versorgungsausgleich? Oder auf Zugewinnausgleichsansprüche? Oder auf alles zusammen?

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Unterhalt für die Vergangenheit

 

Unterhalt wird gemäß § 1613 BGB in aller Regel erst ab dem Zeitpunkt geschuldet, ab dem

 

a) der Unterhaltsverpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen

 

b) der Unterhaltsverpflichtete aufgefordert wurde, Unterhalt zu zahlen.

 

c) der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist

 

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© Rechtsanwältin Sabine Mayer.

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