Abänderung bestehender Unterhaltstitel

Zunächst sollte versucht werden, eine Anpassung von Unterhaltstiteln im Einverständnis mit dem Unterhaltsberechtigten vorzunehmen. Der Versuch einer so genannten „Klaglosstellung“ sollte immer den ersten Schritt darstellen.

 

Haben sich die bei Schaffung eines Unterhaltstitels (Urteil, gerichtlicher Vergleich, Anwaltsvergleich oder notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel) für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände wesentlich verändert, besteht für den Fall des Scheiterns außergerichtlicher Verhandlungen die Möglichkeit der Korrektur des Titels mit der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO.

 

Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom Unterhaltsschuldner, als auch vom Unterhaltsgläubiger erhoben werden kann und den Unterhaltstitel selbst – unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft – an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (vgl. BGH XII ZR 120/02).

 

Eine Abänderungsklage kann nach § 323 ZPO begründet sein, soweit sich eine „wesentliche“ Veränderung der Einkommensverhältnisse ergibt.

 

Beispiele:

- wesentliche Einkommensveränderungen,

- Veränderung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten

- Veränderung der Unterhaltstabellen und Leitlinien

- Erreichen der nächst höheren Altersstufe der Unterhaltstabelle beim Kindesunterhalt

 

Eine Abänderungsklage kommt ebenfalls in Betracht,

a) wenn sich eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt

b)  wenn sich nach Rechtskraft des entsprechenden Unterhaltsurteils eine Änderung der Gesetzeslage ergibt, hier bsp. das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts, welches zum 01. Januar 2008 in Kraft treten soll.

 

Die Abänderung des zugrunde liegenden Unterhaltstitels muss für den Berechtigten zumutbar sein. Wegen des aus der Zumutbarkeitsschwelle ergebenden  Vertrauensschutzes bestehender Unterhaltstitel sollten diejenigen Unterhaltsschuldner, die aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts 2008 eine Abänderungsklage erwägen,  gegebenenfalls in Absprache mit ihrem/ihrer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin die jeweiligen Unterhaltsgläubiger auf die kommende Gesetzesänderung hinweisen.

 

Es sollte deutlich gemacht werden, dass sich aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts 2008 eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ergibt, die für die damalige Verurteilung zur Entrichtung der Unterhaltsleistungen maßgebend waren. Unterhaltsschuldner, die eine Abänderung erwägen, sollten die Berechtigten vorab darauf hinweisen, dass sie beabsichtigen, die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels zu verlangen.

 

Auch hierbei ist eine vorherige anwaltliche Rücksprache empfehlenswert.

 

© Rechtsanwältin Sabine Mayer.

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