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Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit: FamFG
Das bisher geltende Verfahrensrecht für die Familiensachen, Vormundschaftssachen und Nachlassangelegenheiten FGG stammt aus dem Jahre 1898.
Zum 01.09.2009 wird die Reform des Verfahrensrechts für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG in Kraft treten.
Zur besseren Übersicht wurden einige interessante Neuerungen herausgefiltert, die nachfolgend unter der jeweiligen Überschrift vorgestellt werden.
I. §§ 38 und 39 FamFG Entscheidung durch Beschluss
In den Verfahren, für die das FamFG gelten wird, werden künftig alle Endentscheidungen nur noch durch Beschluss entschieden. Das alte Scheidungsurteil wird damit abgeschafft und künftig Scheidungsbeschluss heißen.
II. § 7 FamFG Beteiligte
Der Beteiligtenbegriff wird erstmals gesetzlich definiert. In Antragsverfahren ist der An-tragsteller Beteiligter, § 7 Abs. 1 FamFG. Die Absätze 2 und 3 gehen von einem Beteiligten kraft Hinzuziehung aus. Beteiligte sind danach alle diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird und diejenigen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind. § 7 Absatz 3 ermöglicht es dem Gericht, von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuzuziehen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Diese auf den ersten Blick wirkende unscheinbare Regelung könnte bahnbrechende Bedeu-tung haben. All diejenigen Personen, über deren Rechte in bisherigen Verfahren verhandelt wurde, die aber durch ihre fehlende Parteirolle nicht direkt am Verfahren beteiligt wurden, können ab dem 01.09.09 als Beteiligte direkt auf das Verfahren Einfluss nehmen. Zu denken ist hier an das Recht auf Akteneinsicht, das Recht auf rechtliches Gehör (bsp. durch persön-liche Anhörung) und das Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Gerichts. Das Ge-setz geht in § 28 FamFG so weit, dass es das Gericht verpflichtet, die Beteiligten auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, den es anders beurteilt als die Beteiligten.
In Frage kommt hier der enterbte Abkömmling oder anderweitig übergangene Berechtigte im Nachlassverfahren, §§ 7, 345 FamFG. Zu Lebzeiten des Erblassers enterbt oder übergangen hatte er bisher keinen Einfluss auf das Erbscheinsverfahren selbst. Erst nach Erteilung des Erbscheins (und vielleicht zwischenzeitlich erfolgter Kontoverfügungen durch die im Erbschein benannten Erben) konnte diese Person im Rahmen des Erbscheinseinziehungs-verfahrens tätig werden. Künftig können schon im Verfahren auf Er-teilung eines Erbscheins Personen als Beteiligte hinzugezogen werden, wenn es im Interesse der Richtigkeitsgewähr des Erbscheins, aus Gründen der Rechtsfürsorge oder zum Zweck der Sachverhaltsermittlung für das Gericht geboten erscheint. Die in § 345 FamFG aufgeführten Personen sind auf ihren Antrag hin zu beteiligen.
Als Beteiligter in Betracht kommt künftig aber auch an der Minderjährige bsp. in Kindschafts-sachen. Bisher hatten Minderjährige erst ab dem 14. Lebensjahr ein gesetzlich statuiertes Anhörungsrecht, § 50b Abs. 2 FGG. In den meisten Fällen haben die Familienrichter in der Vergangenheit Minderjährige jeder Altersgruppe angehört, jedoch mit unterschiedlichen Intentionen. Minderjährige mussten bisher die Konsequenzen der Familien- oder vormundschaftsrechtlichen Anträge und Entscheidungen tragen, hatten in den Verfahren selbst aber nur eingeschränkte Rechte zumeist über die Bestellung von Verfahrenspflegern, § 50 FGG.
Aus der neuen Regelung des § 7 Abs. 2 Ziffer 1 FamFG ergibt sich, dass Minderjährige künf-tig selbst formell Verfahrensbeteiligte sind. Dies gibt den Minderjährigen ein eigenes Recht auf Äußerung und damit auf eigenständige Wahrnehmung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit, welches die Minderjährigen erst ab dem 14. Lebensjahr haben, § 9 Ziffer 3 FamFG.
Aus dieser Position heraus kann ab dem 01.09.2009 ein gerichtlich gebilligter Vergleich über das Umgangsrecht mit dem nicht im selben Haushalt wohnenden Elternteil nach § 156 Abs. 2 FamFG nur noch mit Zustimmung aller Beteiligten einschließlich des Minderjährigen (sowie ggf. des Jugendamtes oder des Verfahrenspflegers) zustande kommen.
Zur Wahrnehmung der Interessen der minderjährigen Kinder hat das Gericht darüber hinaus einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist, § 158 Absatz 1 FamFG. In dem alten § 50 FGG war die Bestellung eines Verfahrenspflegers noch als Kann-Bestimmung ausgestaltet.
Wichtig an dieser Stelle ist zu wissen, dass dem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe (VKH) gewährt werden kann, wenn der Beteiligte zwecks Verbesserung oder Verteidigung seiner eigenen Rechtsposition VKH erhalten möchte. Sofern es die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage erfordert und der Beteiligte aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Gerichts und Prozesskosten zu tragen, kann er beantragen, dass ihm im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe zur Vertretung seiner Interessen ein Anwalt beigeordnet wird.
III. § 105 FamFG Andere Verfahren
Der eher versteckte Paragraph regelt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für andere Verfahren nach diesem Gesetz, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
Für Nachlassverfahren bedeutet dies eine weitreichende Neuerung. Künftig ist auch ein deutsches Nachlassgericht örtlich zuständig für im Ausland befindliches Vermögen des Erb-lassers, § 343 FamFG, § 2369 Abs. 1 BGB neue Fassung. Von Interesse ist diese Gesetzesänderung beispielsweise für Pflichtteilsberechtigte deutscher Erblasser, die Teile ihres Vermögens in ausländische Staaten verschoben haben, die kein Pflichtteilsrecht kennen. In der Vergangenheit gab es für Pflichtteilsberechtigte keine Möglichkeit, diese im Ausland be-legenen Grundstücke des Erblassers zum Nachlass hinzuzuziehen. § 105 FamFG könnte dies ändern. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Vorschrift in der Praxis realisieren läßt.
IV. § 344 Absatz 7 FamFG Entgegennahme einer Ausschlagungserklärung
Örtlich zuständig für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung oder der Anfechtung einer Ausschlagung einer Erbschaft ist künftig das Nachlassgericht am Wohnsitz der ausschlagenden Person selbst, nicht mehr des Erblassers. Dies erleichtert die Ausschlagungserklärung, die der Ausschlagende zur Niederschrift des Nachlassgerichts vor dem zuständigen Rechtspfleger aber auch in öffentlich beglaubigter Form vor jedem Notar abgeben kann.
V. § 135 FamFG Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
Künftig kann das Gericht anordnen, dass die Ehegatten einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Streitbeilegung anhängiger Folgesachen bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen.
Bedauerlich ist, dass vielfach das Interesse der maßgeblichen Entscheidungsträger fehlt, die hierfür erforderlichen Beratungsangebote auszuweiten und bestehende Beratungsstellen finanziell zu unterstützen, damit die kostenfreien Informationsgespräche vor entsprechend geschultem Personal stattfinden können. Es reicht nicht aus, gesetzlich zu statuieren, dass konflikthafte Ehegatten Beratung in Anspruch nehmen sollen, wenn nicht gleichzeitig die Be-ratungsstellen hierfür unterstützt oder geschaffen werden.
Falls hier keine finanzielle Unterstützung der entsprechenden Beratungsstellen erfolgt, bleibt das kostenfreie Informationsgespräch ein frommer Wunsch des Gesetzgebers.
Nachtrag:
Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Scheidung auf der Grundlage einer notariellen Vereinbarung wurde nicht in das Gesetz aufgenommen. Hier hatten sich zu viele Stimmen dagegen ausgesprochen. Vor allem aus dem Gesichtspunkt der Beratungs und Schutzfunktion, welche durch die anwaltliche Vertretung gewährleistet werden soll, wurde der Anwaltszwang für die antragstellende Partei beibehalten. Allerdings besteht für den Antragsgegner im Scheidungsverfahren, der weder Anträge noch Gegenanträge stellen will, weiterhin keine Verpflichtung, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
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