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FamFG

 

 Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit: FamFG

Das bisher geltende Verfahrensrecht für die Familiensachen, Vormundschaftssachen und Nachlassangelegenheiten FGG stammt aus dem Jahre 1898.

Zum 01.09.2009 wird die Reform des Verfahrensrechts für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG in Kraft treten.

Zur besseren Übersicht wurden einige interessante Neuerungen herausgefiltert, die nachfolgend unter der jeweiligen Überschrift vorgestellt werden.

 

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Unterhaltsrechtsreform 2008

 

Die Unterhaltsrechtsreform ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.   Die Reform soll im Interesse der Kinder zu mehr Verteilungsgerechtigkeit des zur Verfügung stehenden Einkommens führen. Das Unterhaltsrecht für Kinder soll transparenter und verständlicher werden. Darüber hinaus soll die finanzielle nacheheliche Eigenverantwortung gestärkt werden.  

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Abänderung bestehender Unterhaltstitel

Zunächst sollte versucht werden, eine Anpassung von Unterhaltstiteln im Einverständnis mit dem Unterhaltsberechtigten vorzunehmen. Der Versuch einer so genannten „Klaglosstellung“ sollte immer den ersten Schritt darstellen.

 

Haben sich die bei Schaffung eines Unterhaltstitels (Urteil, gerichtlicher Vergleich, Anwaltsvergleich oder notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel) für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Umstände wesentlich verändert, besteht für den Fall des Scheiterns außergerichtlicher Verhandlungen die Möglichkeit der Korrektur des Titels mit der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO.

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Nachehelicher Aufstockungsunterhalt

Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt kann sich darauf stützen, dass zwischen der Höhe des eigenen Einkommens und dem der während der Ehe maßgeblichen Lebensstandard eine finanzielle Lücke besteht. Diese Lücke wollte der Gesetzgeber mit       § 1573 Abs. 2 BGB schließen, dem so genannten Aufstockungsunterhalt.

 

Grundsätzlich sollte der Aufstockungsunterhalt die mit der Scheidung fehlgeschlagene Lebensplanung der Ehegatten, die in der Ehe praktizierte Arbeitsteilung und ggf. hieraus resultierende „ehebedingten Nachteile“ angemessen ausgleichen.

 

Diese Garantie der Fortführung des ehebedingten Lebensstandards soll mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts aufgebrochen werden.

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© Rechtsanwältin Sabine Mayer.

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