Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Eine ausdrückliche gesetzliche Normierung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft existiert nicht. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes geht von einer auf Dauer angelegten Verbindung zwischen einem Mann und einer Frau aus, die daneben keine Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Nichteheliche Lebensgefährten stehen füreinander ein, können sich jedoch jederzeit willkürlich wieder voneinander trennen.

Partnerschaftsverträge zwischen Lebensgefährten

Partnerschaftsverträge sind Vereinbarungen zwischen zwei Personen zur Regelung ihrer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft, ohne dass diese eingetragene Lebenspartner sind. Partnerschaftsvereinbarungen sind in der Praxis selten. Dies hat seinen Grund wohl auch in der grundsätzlichen Abneigung nichtehelicher Partner eine vertragliche Abrede zu schließen. Lebensgefährten wollen gerade nicht regeln, was in einem Ehevertrag geregelt ist und erstaunlicherweise häufig auch keine andere vertragliche Regelung treffen. Bei der Anschaffung größerer Vermögensgegenstände kommen rechtliche Vereinbarungen indes häufiger vor, z.B. bei Erwerb von Grundbesitz. Aber diese Vereinbarungen sind eben gerade keine Partnerschaftsvereinbarungen, sie könnten in gleicher Weise von bloßen Geschäftspartnern geschlossen werden.

Bei Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann kein Partner vom anderen einen Ausgleich dafür verlangen, dass er dem anderen während des Bestehens der Lebensgemeinschaft Zuwendungen gemacht hat, Leistungen erbracht hat, oder einen Wertzuwachs von Vermögensgegenständen des Partners ermöglicht hat. Ausnahmen werden nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zugelassen, z.B. bei einem gemeinsam erbauten Haus auf dem Anwesen eines Partners.